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Schulden und Achtsamkeit

Das Thema Schulden ist in unserer heutigen Gesellschaft allgegenwärtig. Ob Pkw-Darlehen, Kreditkartenschulden oder Darlehen für den Hauskauf – viele Menschen jonglieren wie selbstverständlich mit finanziellen Verpflichtungen. Doch irgendwann, oftmals ausgelöst durch eine besondere Belastung wie Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Trennung wird die Belastung durch die Schulden so groß, dass man daran verzweifelt.

Dabei kann Achtsamkeit ein mächtiges Werkzeug sein, um einen gesunden Umgang mit diesen Herausforderungen zu finden.

Achtsamkeit (englisch: mindfulness) bezeichnet einen Zustand von Geistesgegenwart, in dem ein Mensch hellwach die gegenwärtige Verfasstheit seiner direkten Umwelt, seines Körpers und seines Gemüts erfährt, ohne von Gedankenströmen, Erinnerungen, Phantasien oder starken Emotionen abgelenkt zu sein, ohne darüber nachzudenken oder diese Wahrnehmungen zu bewerten. Eine der in der Forschungsliteratur am häufigsten zitierten Definitionen stammt von Jon Kabat-Zinn.  Demnach ist Achtsamkeit eine bestimmte Form der Aufmerksamkeit, die absichtsvoll ist, sich auf den gegenwärtigen Moment bezieht (statt auf die Vergangenheit oder die Zukunft), und nicht wertend ist.

Was bedeutet Achtsamkeit im Kontext von Schulden?

Im Zusammenhang mit Schulden kann Achtsamkeit dabei helfen, einen Weg zu finden, um mit ihnen umzugehen, ohne von Sorgen und Ängsten überwältigt zu werden.

Ein erster Schritt ist, sich der aktuellen (Schulden-) Situation bewusst zu sein, ohne darüber zu urteilen, ohne sie zu bewerten. Oftmals treten Schuld- oder Schamgefühle auf, die dazu führen, dass man sich selbst verurteilt oder die Schulden verdrängt. Doch sich selbst zu verurteilen, hilft nicht weiter. Achtsamkeit lehrt uns, ohne Urteil auf unsere Situation zu schauen und konstruktiv voranzuschreiten.

Dazu gehört auch, sich den Ursachen der Schulden bewusst zu werden. War es eine unerwartete medizinische Rechnung, übermäßiger Konsum oder einfach ein Mangel an finanzieller Bildung? Durch diese Reflexion kann man Muster erkennen und künftige Entscheidungen bewusster treffen.

Ein weiterer Aspekt von Achtsamkeit im Kontext von Schulden ist die Wertschätzung des Jetzt-Moments. Indem man sich auf den gegenwärtigen Moment konzentriert, lernt man, die kleinen Freuden des Lebens zu genießen, die nicht von finanziellen Belastungen beeinträchtigt werden. Das bewusste Wahrnehmen von alltäglichen Momenten der Freude, sei es ein Spaziergang in der Natur oder Zeit mit Freunden, kann helfen, Stress zu reduzieren und das Wohlbefinden zu steigern. Dies wiederum stärkt die mentale Resilienz, um die Herausforderungen im Umgang mit Schulden besser zu bewältigen.

Achtsamkeit hilft auch, einen klaren Plan zur Rückzahlung der Schulden zu entwickeln. Statt sich von der Angst vor der Zukunft überwältigen zu lassen, ermöglicht es die Achtsamkeit, sich auf konkrete Schritte in der Gegenwart zu konzentrieren. Das Erstellen eines Budgets, Priorisieren von Zahlungen und  das Hinzuziehen von Schuldencoaches oder Schuldnerberatern  können helfen, einen Weg aus den Schulden zu finden.

Letztendlich kann Achtsamkeit im Umgang mit Schulden nicht nur zu einer gesünderen finanziellen Situation führen, sondern auch zu einem bewussteren Lebensstil insgesamt. Es eröffnet die Möglichkeit, aus Fehlern zu lernen, bewusster mit Geld umzugehen und ein tieferes Verständnis für die eigenen Bedürfnisse und Prioritäten zu entwickeln.

In einer Welt, in der Schulden oft als belastend empfunden werden, kann Achtsamkeit zu einem Werkzeug der Befreiung werden – zu einem Weg, um finanzielle Balance und inneren Frieden zu finden.

Ordner, Locher, Trennstreifen oder geht das auch einfacher?

Vor kurzem bin ich über eine Information der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. gestolpert. Schritt für Schritt Ordnung schaffen. Eine informative Arbeitshilfe zur Schuldenbestandsaufnahme. Einen Moment lang erwog ich, diese Tipps bei den Links auf einem der Informationsblätter für unsere Schuldnerberatung aufzunehmen.

Doch beim nochmaligen Lesen kamen mir Zweifel. Und zwar bereits beim ersten Hinweis: Sie benötigen 1 Ordner, 1 Locher, Trennstreifen, ggf. einen Drucker, viel Platz und Zeit.

Ordner, Locher, Trennstreifen

Ich erinnerte mich an eine Frau, die vor einigen Wochen zu mir ins Schuldencoaching kam. Gut ausgebildet, alleinerziehend, eine Teilzeitstelle, zusätzlich ein Minijob, Unterhaltsvorschuss für zwei der drei Kinder. Immer wieder wird sie von ihren Eltern finanziell unterstützt, weil das Geld hinten und vorne nicht reicht. Würden ihr diese Hinweise helfen? Ich konnte ihre Wut förmlich spüren. Natürlich habe ich einen Locher und einen Ordner, für wie dumm hält die mich eigentlich?

Viel Platz und Zeit.

Und schon wieder kann ich die Stimme meiner Klientin in Gedanken hören. Viel Platz? Ja ne, ist klar. Kommt gerne mal zu mir nach Hause. Ich lebe im Luxus mit 65 m, davon 2 Kinderzimmer. Mein Schreibtisch im Schlafzimmer, von dem aus ich im Home Office als Minijob die Buchhaltung eines kleinen Handwerksbetriebes erledige, misst 0,40m x 0,60 m. Raum ist in der kleinsten Hütte. LOL

Und Zeit habe ich natürlich auch. Nachts zwischen 2 und 3 Uhr könnte ich noch ein bisschen Ablage unterbringen. Schlaf wird überbewertet.

Immer wieder sonntags

lautet ein weiterer Tipp auf der Seite: „Suchen Sie sich eine feste Zeit, zu der Sie neue Post bearbeiten, z.B. „immer Sonntag ab 18.00 Uhr bearbeite ich meine Post, überweise Rechnungen, sortiere Mails.“

Sonntags abends ist die einzige Zeit, zu der ich mit all meinen Kindern gemeinsam essen und spielen kann. Soll ich das jetzt auch noch streichen?

Bei aller Sorgfalt, mit denen diese Hinweise erstellt wurden: Sie gehen an der Lebensrealität der meisten Menschen, die in eine Überschuldungssituation geraten, vorbei. In vielen Fällen sind akute Krisen und Ereignisse wie Arbeitslosigkeit, Trennung, Scheidung, Krankheit, oder der Verlust von lieben Menschen Ursache dafür, Dinge schleifen zu lassen. Und ist erst einmal ein gewisser Rückstau entstanden, blockieren Schamgefühle oder andere psycholgische Ursachen das Öffnen, Sortieren und Organisieren der Post.

Ziel

Und deshalb sollte man sich bei allen Hinweisen, Tipps und Anleitungen immer fragen: Was ist das Ziel?
Ein perfektes Ablage- oder Organisationssystem? Dem/r Schuldnerberater*in die Arbeit zu erleichtern?

Natürlich ist es wichtig, Dinge geregelt zu bekommen. Doch manchmal ist der Berg unverschuldet einfach viel zu groß geworden. Und dann ist der Zeitpunkt, die Scham zu überwinden und um Hilfe zu bitten. Sei es von Freunden oder Verwandten. Oder auch professionelle Unterstützung suchen.

Wir helfen Ihnen dabei. Egal, ob Sie uns Ihre Post sortiert in Ordnern mit A-Z-Registern und Trennstreifen, Stoffbeuteln, Kartons oder Wäschekörben bringen. Auf Anfrage holen wir die Post und Unterlagen bei Ihnen zu Hause ab und bieten durch unsere Mitarbeiterinnen vorab die Aufarbeitung an.*

Damit Sie wieder frei atmen, lachen und leben können.

Schuldenfrei.

 

*(Gerne würden wir Ihnen diesen Service kostenfrei anbieten. Da wir keinerlei staatliche Unterstützung für unsere Schuldnerberatung erhalten, ist dies jedoch nicht möglich. Wir bieten Ihnen diese Leistung jedoch kostendeckend zu einem günstigen Stundensatz zusätzlich an. Sprechen Sie uns einfach an)

Schulden bei der privaten Krankenversicherung Habe ich trotzdem einen Anspruch auf ärztliche Behandlung?

Nachdem wir Ihnen in unserem vorangegangen Blogbeitrag die wesentliche Informationen über Schulden bei der gesetzlichen Krankenversicherung zusammengestellt haben, erfahren Sie in diesem Blogbeitrag alles Wichtige über Schulden bei einer privaten Krankenversicherung.

Wie entstehen Schulden bei der privaten Krankenversicherung?

Bei privat versicherten Personen entstehen Zahlungsrückstände aus unterschiedlichen Gründen. Überwiegend handelt es sich um Personen, die selbstständig tätig sind und deren selbstständige Tätigkeit keine ausreichenden Einkünfte zur Zahlung der Vorsorgeaufwendungen wie beispielsweise Kranken- und Rentenversicherung abwirft. Auch Angestellte sind betroffen, wenn sie z.B. nach Verlust ihres Arbeitsplatzes und längerer Arbeitslosigkeit nicht mehr in der Lage sind, die oftmals hohen privaten Versicherungskosten zu zahlen.

Wie reagiert die Krankenversicherung auf Beitragsrückstände?

Zunächst erfolgen mehreren Mahnungen des Versicherungsunternehmens. Nach einigen Mahnungen wird der bisherige Vertrag ruhend gestellt. Die Kündigung des Vertrages ist nicht zulässig. Gleichzeitig wird der Vertrag sodann auf den sogenannten Notlagentarif umgestellt. Der Beitrag beträgt dann meist knapp unter EUR 100,00. Allerdings sind dafür auch die Leistungen stark eingeschränkt.

Welche Leistungen können Sie bei Ihrem Arzt noch in Anspruch nehmen?

Ähnlich wie bei dem Ruhen des Leistungsanspruchs in der gesetzlichen Krankenversicherung kann eine normale ärztliche Behandlung nicht mehr in Anspruch genommen werden. Nur bei einer ernsten Notlage, einer akuten Erkrankung, akuten Schmerzen sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschutz können Sie sich an einen Arzt wenden.

Wie können Sie das Ruhen der Krankenversicherung und den Notlagetarif bei Zahlungsrückständen beenden?

Durch den geringen Beitrag soll die Möglichkeit geschaffen werden, die bestehenden Verbindlichkeiten auszugleichen. Nur nach Ausgleich aller Verbindlichkeiten können Sie am ersten Tag des übernächsten Monats wieder in den ursprünglichen Tarif wechseln. Bis zum Ausgleich sämtlicher Verbindlichkeiten kann der Versicherer selbst im Notlagentarif mit bestehenden Forderungen (beispielsweise für eine durchgeführte Krankenhausbehandlung) aufrechnen (Urteil des BGH vom 05.12.2018 IV ZR 81/18), so dass der Versicherungsnehmer gegenüber seinem Vertragspartner (dem Krankenhaus, dem das Geld zusteht) in weitere finanzielle Probleme gerät.

Eine Ausnahme gilt nur, wenn Sie hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II oder SGB XII werden. Dieses ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie Grundsicherung oder Sozialhilfe in Anspruch nehmen.

Wie können Beitragsrückstände abgebaut oder durch ein Insolvenzverfahren entschuldet werden?

Sofern Sie die Verbindlichkeiten nicht in einer Summe ausgleichen können, müssen Sie prüfen, ob Sie regelmäßig Raten zur Rückführung der Verbindlichkeiten zahlen können, ohne Ihren Lebensunterhalt zu gefährden.

Gegebenenfalls hilft Ihnen Ihr Steuerberater bei der Erstellung eines Zahlungsplanes unter Berücksichtigung der Einnahmen und Ausgaben.

Sollte der Ausgleich der Verbindlichkeiten jedoch wegen der Höhe der Schulden nur durch eine langjährige Ratenzahlung möglich sein oder wegen weiterer Verbindlichkeiten kaum eingehalten werden können, ist zu überlegen, ob die Einleitung eines Insolvenzverfahrens zu Ihrer vollständigen Entschuldung sinnvoll ist.

Bei fachkundiger Beratung können Sie sich innerhalb von 3 Jahren vollständig entschulden. Zudem können Sie als Selbstständiger Ihre selbstständige Tätigkeit unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen auch im Insolvenzverfahren fortsetzen (lesen Sie hierzu auch unseren Blogbeitrag Selbständig in der Insolvenz: Geht das?)

Besonderheiten

Teilweise vertreten private Krankenversicherungen noch immer die Auffassung, dass rückständige Versicherungsbeiträge für eine private Krankenversicherung, die vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entstanden sind, nicht entschuldet werden können.

Diese Auffassung ist nicht mehr zutreffend. Auch derartige Verbindlichkeiten können entschuldet werden. Allerdings ist in derartigen Fällen oft mit einem erheblichen Widerstand zu rechnen, so dass oftmals pragmatische Lösung gefunden oder anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss.

Notfallregeln bei Krankenversicherungsschulden

  • Prüfen Sie, ob Ihre (selbstständige) Tätigkeit ausreichend Erträge erwirtschaftet, die Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit vollständig abzubauen.
  • Vereinbaren Sie mit der Krankenversicherung eine Ratenzahlung zur Rückzahlung der aufgelaufenen Verbindlichkeiten und zur Wiederherstellung des vollständigen Versicherungsschutzes
  • Wenn dies nicht möglich ist:  Lassen Sie sich beraten, ob ein Insolvenzverfahren zur Entschuldung innerhalb von 3 Jahren eine für Sie sinnvolle Alternative darstellt. (Eine selbstständige Tätigkeit kann meistens in der Insolvenz fortgeführt werden)

Endlich schuldenfrei!

Wie jedes Jahr um den Jahreswechsel erreichen uns vermehrt Anfragen von Menschen, die kurzfristig schuldenfrei werden oder das Projekt Privatinsolvenz im neuen Jahr endlich in Angriff nehmen wollen.

Können auch Sie Ihre Rechnungen nicht bezahlen oder sind Sie dauerhaft nicht in der Lage, Ihre Schulden auszugleichen? Dann gehören Sie zu den 10% der Menschen in Deutschland, denen es genauso geht.

Sicherlich haben Sie schon darüber nachgedacht, sich über eine Privatinsolvenz zu entschulden. Vielleicht haben Sie sich sogar bereits an eine Schuldnerberatungsstelle gewandt und sind auf eine bis zu zwei Jahre lange Warteliste verwiesen worden.

Vielleicht schrecken Sie aber auch davor zurück, die vielen unbezahlten Rechnungen, Mahnungen von Inkassounternehmen, Mahn- und Vollstreckungsbescheide, Schreiben von Gerichtsvollziehern etc. sortieren und ordnen zu müssen. Allein der Gedanke daran, diese durchsehen zu müssen, verursacht schon Magenschmerzen.

Wir nehmen Ihnen auf Wunsch all diese Tätigkeiten ab und sorgen dafür, dass Sie in drei Jahren entschuldet werden!

Bei uns gibt es keine langen Wartezeiten. Wir prüfen zunächst, ob sich die Insolvenz vermeiden lässt und finden für Sie eine individuelle Lösung. Selbstverständlich  vereinbaren wir eine transparente Festvergütung mit Ihnen, die unsere gesamte Tätigkeit vom ersten Gespräch bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens abdeckt.

Wir bieten Ihnen insbesondere:

TERMINE OHNE LANGE WARTEZEITEN (auch telefonisch oder via Skype)

SCHULDNERBERATUNG UND VERTRETUNG

INDIVIDUELLE LÖSUNGEN FÜR IHR PROBLEM

KOMPLETTSERVICE

TRANSPARENTE FESTKOSTEN

ÜBER 20 JAHRE ERFAHRUNG IM INSOLVENZRECHT

Was müssen Sie tun?

Entscheiden Sie sich, Ihr Leben neu zu ordnen, indem Sie einen wirtschaftlichen Neustart beginnen und sich dauerhaft entschulden!

Vereinbaren Sie einen Termin mit uns! Gerne erhalten Sie zunächst auch eine kostenlose telefonische Kurzberatung, ob wir für Sie der richtige Ansprechpartner sind.

Suchen Sie alle Unterlagen zu Ihren Schulden zusammen (Rechnungen, Mahnungen, Mahn- und Vollstreckungsbescheide, Urteile, Post von Inkassounternehmen, Rechtsanwälten, Gerichtsvollzieher …)

Für uns ist es sehr hilfreich, wenn die Unterlagen bereits nach Gläubigern sortiert und mit Trennstreifen versehen sind. Es ist jedoch nicht Voraussetzung für unsere Tätigkeit!

Wir beraten Sie in einem persönlichen Gespräch umfassend und finden die für Sie individuell richtige Lösung.

Da vor jedem Insolvenzverfahren eine Einigung mit den Gläubigern versucht werden muss (außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren), prüfen wir in jedem Fall zunächst, ob sich die Privatinsolvenz vermeiden lässt.

Sollte dieses nicht der Fall sein, werden wir nach Durchführung des Schuldenbereinigungsverfahrens für Sie einen Insolvenzantrag erstellen und an das zuständige Gericht weiterleiten.

Bei Gericht dauert die Bearbeitung erfahrungsgemäß regelmäßig ca. 4-8 Wochen bis das Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet wird. Je nach Gericht und Arbeitsbelastung kann es jedoch zu Abweichungen gekommen.

Das Gericht bestellt sodann eine*n Treuhänder*in für die gesamte Verfahrensdauer. Bitte beachten Sie, dass der Treuhänder die Interessen der Gläubiger vertritt.

Sollten während des Verfahrens Probleme auftreten, helfen wir Ihnen selbstverständlich weiter.

Wir freuen uns auf Ihren Anruf!

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.12.2020

Die Bundesregierung hat am 02.09.2020 beschlossen, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur in beschränktem Umfang zu verlängern.

Bereits am 16.03.2020 war die Insolvenzantragspflicht für durch die COVID-19-Pandemie geschädigte Unternehmen bis zum 30.09.2020 ausgesetzt worden. Die Möglichkeit zur Verlängerung bis zum 31.03.2021 war bereits vorgesehen (Lesen Sie hier, was Sie als Geschäftsführer jetzt beachten müssen).

Nunmehr hat die Bundesregierung bewusst den vorgenannten Zeitraum nicht ausgeschöpft und lediglich eine beschränkte Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.12.2020 beschlossen.

Wann liegen die Voraussetzungen für eine weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor?

  • Die Aussetzung der Insolvenzantragspflichten gilt nur für den Tatbestand der Überschuldung nach § 19 Abs. 1 InsO.
  • Die Überschuldung muss auch weiterhin auf den Folgen der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie
  • Es darf keine Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO vorliegen.

Was ist zu beachten?

  • Für den Verlängerungszeitraum bis zum 31.12.2020 gelten die Beschränkungen durch das COVInsAG für Haftungsrisiken der Geschäftsführer, der Gesellschafter oder Banken, die der Gesellschaft liquide Mittel zur Verfügung stellen, nur noch dann, wenn lediglich eine Überschuldung vorliegt.
  • Wenn Sie zahlungsunfähig sind, sind Sie verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Wir empfehlen Ihnen als Geschäftsführer, stets einen aktualisierten Liquiditätsstatus zu führen. Nur so können Sie nachträglich die Zahlungsfähigkeit nachweisen, um etwaige Haftungen zu vermeiden.

  • Die bereits erstellten Dokumentationen zum Nachweis, dass die finanziellen Schwierigkeiten durch die COVID19-Pandemie bedingt sind, sollten gemeinsam mit den jeweils aktualisierten Liquiditätsplanungen gesichert aufbewahrt werden.

Warum erfolgte die Aussetzung nur bis zum 31.12.2020?

Eine weitere Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht über den 31.12.2020 wird voraussichtlich nicht erfolgen.

Das Bundesjustizministerium hat zwischenzeitlich den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierung- und Insolvenzrechts (Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) vorgelegt.

Mit diesem Gesetzentwurf wird eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Schaffung eines präventiven Restrukturierungsrahmens sowie für Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren umgesetzt.

Wesentlicher Kernbereich dieses Gesetzgebungsvorhaben ist die Schaffung eines vorinsolvenzlichen Restrukturierungsrahmens, der auf Basis eines Restrukturierungsplanes unter Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger eine Sanierung von Unternehmen ohne Beteiligung der Insolvenzgerichte ermöglicht.

Das neue Unternehmensstabilisierungs-und Restrukturierungsgesetz-StaRUG soll bereits zum 01.01.2021 inkrafttreten.

Nach Auslaufen der bisherigen Maßnahmen, die bislang eine Insolvenzwelle abwehren konnten, soll hierdurch Unternehmen in Krisensituationen ein Sanierungsinstrument an die Hand gegeben werden, das keine aufwendigen Gutachten und nur ausnahmsweise die Beteiligung von Gerichten erfordert. Die Unternehmen können das Verfahren in eigener Verantwortung unter Beteiligung bestimmter Gläubiger durchführen.

Tipp: Wenden Sie sich im Zweifelsfall für eine Überprüfung ausschließlich an einen Spezialisten im Insolvenzrecht, damit Ihnen keinerlei Nachteile entstehen.

Lassen Sie sich rechtzeitig beraten!

 

Verkürzung der Restschuldbefreiung auf 3 Jahre für Verbraucher*innen sowie unternehmerisch tätige Schuldner*innen ab dem 01.10.2020

Die Bundesregierung hat am 01.07.2020 die Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre beschlossen. Die hierzu ergangene EU-Richtlinie wurde kurzfristig  umgesetzt, weil die Coronakrise gezeigt hat, wie schnell Unternehmen, Selbstständige und Privatpersonen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten können.

In diesem Blogbeitrag erfahren Sie,

  • wer die Verkürzung nutzen kann,
  • welche neuen Regelungen gelten,
  • ob auch bereits eröffnete Insolvenzverfahren betroffen sind
    und
  • wie Sie die neuen Regelungen für eine schnelle Entschuldung nutzen können.

1. Wer kann die Verkürzung nutzen?

Die Verkürzung der Verfahrensdauer gilt für Verbraucher*innen sowie selbstständig unternehmerisch tätige Personen.

2. Welche neuen Regelungen gelten?

Es ist keine Mindestbefriedigungsquote für die Erteilung der Restschuldbefreiung nach drei Jahren erforderlich (bisher mussten nach drei Jahren 35 % der Verbindlichkeiten bezahlt und die Kosten des Verfahrens gedeckt sein).

Die Obliegenheiten in der Wohlverhaltensphase (§ 295 InsO) wurden erweitert. Nunmehr ist neben dem hälftigen Vermögen, das durch Erbschaft oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworben wird, auch eine Schenkung zur Hälfte sowie Vermögen, das als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erworben wird, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben.

Ab Geltung der neuen Vorschriften stellt das Begründen von unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO einen Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung dar (Bisher konnte aus diesem Grund nicht die Restschuldbefreiung versagt werden!).
Erschwerend kommt hinzu, dass die Versagung nunmehr durch das Insolvenzgericht von Amts wegen erfolgen kann. Bisher war für die Versagung der Antrag eines Gläubigers erforderlich. Allerdings haben die Gläubiger auch aus Kostengründen nur äußerst selten Versagungsanträge gestellt. Mit der Neuregelung werden voraussichtlich deutlich mehr Versagungen der Restschuldbefreiung durch die Insolvenzgerichte ausgesprochen werden.

Wird die Restschuldbefreiung nach den Neuregelungen erteilt, kann bei neuen Verbindlichkeiten ein weiteres Verfahren erst nach einer Sperrfrist von 11 Jahren eingeleitet werden. Zudem verlängert sich bei dem zweiten Verfahren die Dauer der Restschuldbefreiung auf fünf Jahre.

3. Sind auch bereits eröffnete Insolvenzverfahren betroffen?

Die Neuregelungen geltend ausschließlich für ab dem 01.10.2020 beantragte Insolvenzverfahren.

Für Insolvenzverfahren, die ab dem 17.12.2019 bis zum 30.09.2020 beantragt werden, gelten die am 7. November 2019 durch Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums angekündigten Verkürzungsregelungen.

Für alle Verfahren, die vor dem 17.12.2019 beantragt worden sind, verbleibt es bei der bisherigen Verfahrensdauer von 6 Jahren, die auf 5 Jahre bei Deckung der Verfahrenskosten und auf drei Jahre bei Zahlung von 35 % der Verbindlichkeiten und Deckung der Verfahrenskosten verkürzt werden können.

4. Wie können Sie die neuen Regelungen für eine schnelle Entschuldung nutzen?

Wenn Sie bereits eine Schuldnerberatung oder einen Anwalt mit der Einleitung eines Restschuldbefreiungsverfahrens beauftragt haben, sollte der Antrag frühestens am 01.10.2020 bei Gericht eingereicht werden. Nur dann kommen Sie in den Genuss der Verkürzung der Verfahrensdauer auf drei Jahre.

Für alle Verfahren, die vor oder nach dem 17.12.2019 beantragt oder eröffnet worden sind, ist eine individuelle Prüfung, ob und in welcher Form das Verfahren beendet und gegebenenfalls ein neues Verfahren ab dem 01.12.2020 eingeleitet werden kann, sinnvoll.

Tipp: Wenden Sie sich für eine Überprüfung ausschließlich an einen Spezialisten im Insolvenzrecht, damit Ihnen keinerlei Nachteile entstehen!

Erfährt mein Arbeitgeber von meiner Insolvenz?

In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, ob

  • Ihr Arbeitgeber etwas von Ihrer Insolvenz erfährt,
  • Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen müssen, dass Sie sich in Insolvenz befinden
  • Sie wegen der Insolvenz gekündigt werden können und
  • ob Sie bei einer Bewerbung oder in einem Bewerbungsgespräch mit einem zukünftigen Arbeitgeber unaufgefordert oder auf Nachfrage mitteilen müssen, dass Sie sich in Insolvenz befinden.  

Erfährt mein Arbeitgeber von meiner Insolvenz?

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de

veröffentlicht. Für eine Suche muss das richtige Bundesland und das zuständige Insolvenzgericht ausgewählt werden. Sodann können die veröffentlichten Informationen der letzten zwei Wochen uneingeschränkt eingesehen werden. Bei einer Detailsuche mit dem Namen des Insolvenzschuldners können alle zu dem Insolvenzverfahren veröffentlichten Informationen abgerufen werden. Viele Institutionen, insbesondere Banken, prüfen die Veröffentlichungen täglich. Bei Arbeitgebern ist dieses Verfahren jedoch nicht üblich.

Unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens schreibt der Insolvenzverwalter den Arbeitgeber des Schuldners an. Er muss  alle Vermögenswerte zur Insolvenzmasse ziehen. Hierzu gehören insbesondere die pfändbaren Löhne/Gehälter. Hierdurch erfährt der Arbeitgeber sehr schnell, dass über das Vermögen seines Mitarbeiters das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Gegebenenfalls hat der Arbeitgeber bereits zuvor durch Lohnpfändungen oder offengelegte Abtretungserklärungen erfahren, dass sich sein Mitarbeiter in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden.

Tipp: Viele Insolvenzverwalter sind bereit, den Arbeitgeber nicht zu informieren, wenn Sie als Insolvenzschuldner den pfändbaren Betrag freiwillig überweisen und gleichzeitig die aktuelle Lohnabrechnung übermitteln. Ein Anspruch auf dieses Verfahren, das von den Verwaltern unterschiedlich gehandhabt wird, besteht nicht! Es kann jedoch sinnvoll und von Vorteil sein, wenn Sie sich noch in der Probezeit befinden.

Wichtig ist, dass möglichst bereits im Insolvenzantrag darauf hingewiesen wird, dass der Arbeitgeber nicht unterrichtet werden soll. Spätestens bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss möglichst schnell mit dem Büro des Insolvenzverwalters ein entsprechendes Verfahren besprochen und vereinbart werden.

Müssen Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie sich in Insolvenz befinden?

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens müssen Sie Ihrem Arbeitgeber nicht mitteilen. Dennoch wird der Arbeitsgeber auch dann, wenn Sie eine Insolvenzeröffnung zunächst durch Absprachen mit dem Insolvenzverwalter geheim halten können, voraussichtlich von dem Verfahren  Kenntnis erlangen, z.B. durch Schriftverkehr, Veröffentlichungen (www.insolvenzbekanntmachungen.de) oder durch Informationen von anderen Mitarbeitern geschehen.

Nach unseren Erfahrungen ist es für die meisten Arbeitgeber keine Besonderheit mehr, wenn über das Vermögen eines Arbeitnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Der Arbeitgeber hat vielmehr Vorteile, da andere Pfändungen nicht mehr beachtet werden müssen und auch der Arbeitnehmer wieder in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt und dem Unternehmen seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stellen kann.

Wir empfehlen Ihnen daher, Ihren Arbeitgeber selber rechtzeitig vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einem vertraulichen Gespräch über die bevorstehende Insolvenzeröffnung zu informieren. In der Regel werden Sie als verantwortungsbewusster Mitarbeiter wahrgenommen, dem sein Arbeitsplatz und Arbeitgeber wichtig ist.

Kann wegen der Insolvenz das Arbeitsverhältnis gekündigt werden?

In Kleinbetrieben mit weniger als zehn Arbeitnehmern kann immer eine Kündigung ohne Begründung ausgesprochen werden. Diese Kündigung ist nur in seltenen Ausnahmefällen unwirksam.

In Betrieben mit mehr als zehn vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern gilt das Kündigungsschutzgesetz (§ 23 KschG). Eine Kündigung ist nur dann möglich, wenn ein Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz vorhanden ist (§ 1 KSchG). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt keinen Grund dar, der zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt.

Müssen Sie bei einer Bewerbung oder in einem Bewerbungsgespräch mit einem zukünftigen Arbeitgeber unaufgefordert oder auf Nachfrage mitteilen, dass Sie sich in Insolvenz befinden?

Unaufgefordert müssen Sie Ihrem zukünftigen Arbeitgeber in fast allen Fällen nicht mitteilen, dass Sie sich in einem Insolvenzverfahren befinden. Etwas anderes gilt nur, wenn es sich bei der ausgeschriebenen Stelle beispielsweise um eine Vertrauensstellung im Umgang mit Geld handelt und die absolute Zuverlässigkeit in Geldangelegenheiten Voraussetzung ist.

Auch auf Nachfrage, ob Sie sich im Insolvenzverfahren befinden, müssen Sie nur dann die Wahrheit offenbaren, wenn eine besondere Zuverlässigkeit beim Umgang mit Geld erforderlich ist (Finanzbuchhalter Bankier, Kassierer, Filialleiter etc.).

Tipp: Eine allgemeingültige Empfehlung, wie Sie sich gegenüber Ihrem Arbeitgeber oder einem zukünftigen Arbeitgeber verhalten sollen, können wir Ihnen nicht geben. Erfahrungsgemäß ist es besser, die Insolvenz offen anzusprechen und dem (zukünftigen) Arbeitgeber zu schildern, wie es zu den finanziellen Problemen gekommen ist und dass nunmehr durch das Verfahren wieder alles geordnet wird.

Schuldenfrei ins neue Jahr ?

Normalerweise ist der Monat Dezember in einer Insolvenzkanzlei – abgesehen von größeren Firmeninsolvenzen – eher ruhig. Zeit aufzuräumen, Liegengebliebenes aufzuarbeiten und das neue Jahr zu planen, während alle mit Weihnachtseinkäufen und Vorbereitungen für das Weihnachtsfest beschäftigt sind. Keiner möchte sich die Vorfreude durch Gedanken an Schulden nehmen lassen.

Anders im Januar, dem Monat der guten Vorsätze. Da wird mit dem Rauchen aufgehört, einen Monat lang keinen Alkohol getrunken und der Papierkram sortiert. Ein guter Zeitpunkt also, sich auch privaten Problemen zu widmen, z.B. den Schulden oder den finanziellen Folgen einer Trennung.

Doch in diesem Jahr ist alles anders. Ebenso wie die Lebkuchen, Printen und Weihnachtsmänner jedes Jahr früher in die Regale der Discounter und Supermärkte einziehen, erreichen uns bereits seit Anfang November verstärkt Anfragen zur Einleitung eines Restschuldbefreiungsverfahrens/einer Privatinsolvenz.

Woran liegt das? Wir können nur Vermutungen anstellen. Liegt es an der Ankündigung des Bundesjustizministeriums, die Restschuldbefreiung für Verbraucher auf drei Jahre zu verkürzen?

Und wenn Sie sich in diesem Zusammenhang fragen, ob eine schnelle Entschuldung überhaupt möglich ist, dann lesen Sie bitte unseren Beitrag „Einfach und schnell schuldenfrei – Wie geht das ?“

Doch egal, wann Sie Ihr Problem in Angriff nehmen wollen: Vereinbaren Sie Ihren Beratungstermin frühzeitig, gerne auch schon für den Monat Januar. Denn das ist oftmals der schwierigste Schritt auf dem Weg zur Schuldenfreiheit. Ist der Termin vereinbart, haben Sie das Problem erst einmal aus dem Kopf und können Printen und Lebkuchen, Glühwein und ein bisschen vorweihnachtliche Stimmung wirklich genießen. Und um den Rest kümmern wir uns dann im neuen Jahr!

In der Privatinsolvenz – Kann ich mein Auto retten?

Kann ich meinen Pkw in der Privatinsolvenz behalten?

In der Privat- und Regelinsolvenz müssen alle Vermögenswerte verwertet werden, um Gelder für die Gläubiger zu generieren. Auch ein Pkw stellt einen solchen Vermögenswert dar. Der Insolvenzverwalter muss einen Pkw also grundsätzlich verwerten.

Die gute Nachricht: Sie dürfen Ihren Pkw behalten, wenn der Pkw unpfändbar ist!

1. Unpfändbarkeit wegen Fahrten zur Arbeit

Ein Pkw ist regelmäßig dann unpfändbar, wenn er für den täglichen Weg zur Arbeit benötigt wird, weil der Arbeitsplatz nicht oder nicht in angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann. Regelmäßig wird eine Fahrzeit bis zu einer Stunde für den einfachen Weg als zumutbar angesehen. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, die immer vom Einzelfall abhängt. Besondere Umstände können auch zu einer anderen Entscheidung führen.

Tipp: Ermitteln Sie bereits vor Einleitung des Insolvenzverfahrens die Fahrtzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

Diese können Sie dem Insolvenzantrag beifügen. Sollten Sie in Wechselschicht arbeiten und zu bestimmten Schichten nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren können, lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Wechselschicht-Tätigkeit ausstellen. Auch diese können Sie dem Insolvenzantrag direkt beifügen.

Der Insolvenzverwalter kann dann schnell erkennen, dass der Pkw unpfändbar ist.

2. Unpfändbarkeit aufgrund Schwerbehinderung

Unpfändbarkeit liegt auch vor, wenn eine Schwerbehinderung vorliegt, die festgestellt wurde und der Schwerbehindertenausweis das Zusatzmerkmal „aG“ enthält. (BGH, Beschluß vom 19. März 2004 – IXa ZB 321/03 – LG Köln, AG Köln) Liegt das vorgenannte Merkmal nicht vor, kann sich aber aus den Besonderheiten des Einzelfalles ggf. dennoch ein Pfändungsschutz ergeben.

3. Unpfändbarkeit im Einzelfall

Die Betreuung von Kindern, insbesondere die Nutzung des Pkw für Fahrten zum Kindergarten, zur Schule oder zum Einkaufen, begründet keinen Pfändungsschutz. Auch hier kann im konkreten Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände eine andere Entscheidung getroffen werden.

Ist der Pkw pfändbar, wird er vom Insolvenzverwalter verwertet und der Wert zur Insolvenzmasse gezogen.

Noch eine gute Nachricht: Sie können den Pkw dennoch behalten, wenn Sie mit dem Insolvenzverwalter eine Vereinbarung schließen, dass der Wert des Pkw an die Insolvenzmasse gezahlt wird!

Hierzu sollten Sie bereits im Voraus möglichst zwei unabhängige Kaufangebote von seriösen Kfz-Händlern einholen. Hierdurch kann der Ablösewert des Fahrzeuges, der an den Insolvenzverwalter gezahlt wird, konkretisiert werden. Die Erstellung eines Sachverständigengutachtens bietet sich nicht an, da hierdurch zu hohe Kosten verursacht werden.

4. Finanzierte, geleaste und sicherungsübereignete Fahrzeuge

Bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen wird der Vertrag in der Regel von der finanzierenden (Auto-) Bank gekündigt. Das Fahrzeug muss dann in der Regel unverzüglich zurückgegeben werden oder wird vom Insolvenzverwalter verwertet.

In diesen Fällen muss nach einer anderen Möglichkeit gesucht werden. Ggf. können Freunde oder Verwandte den Finanzierungsvertrag übernehmen und Sie kommen für die Kosten auf.

Tipp: Lassen Sie sich hierzu rechtzeitig beraten!

5. Autokauf im Insolvenzverfahren

Kann ich mir während des Insolvenzverfahrens ein Auto anschaffen?

Der Erwerb eines Autos während des Insolvenzverfahrens stellt einen sogenannten „Neuerwerb“ dar, der auch in die Insolvenzmasse fällt. Von einem Erwerb in dieser Zeit raten wir daher ab.

Das Insolvenzverfahren wird jedoch in der Regel nach ca. 6-12 Monaten aufgehoben und die sogenannte „Wohlverhaltensphase“ angeordnet. Sodann ist die Anschaffung durchaus möglich.

Tipp: Lassen Sie sich rechtzeitig beraten!

 

 

Insolvenzrecht- Erhöhung des Pfändungsfreibetrages für Kinder des neuen Lebenspartners?

Ist der Pfändungsfreibetrag in der Insolvenz für Stiefkinder/Kinder des Lebenspartners zu erhöhen?

Ein aktueller Fall: 

Unser Mandant befindet sich im Insolvenzverfahren. Aktuell lebt er mit seiner neuen Partnerin und deren Kindern zusammen in einer Patchworkfamilie. Für ein Kind aus erster Ehe muss er Unterhalt zahlen. Seine Partnerin und ihre Kinder haben keine Einkünfte. Der Antrag seiner Partnerin auf Bewilligung von Sozialleistungen nach dem SGB II (Hartz IV) wurde zurückgewiesen, da unser Mandant mit seiner Partnerin und den Kindern eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 2 und 3 SGB II) bildet. Damit übernimmt unser Mandant faktisch auch den Unterhalt für seine Partnerin und die Kinder seiner Partnerin.

Da er nicht nur seinem leiblichen Kind Unterhalt gewährt, möchte er seinen Pfändungsfreibetrag heraufsetzen lassen.

Der Antrag wurde abgelehnt.

Zu Recht?

Im Insolvenzverfahren ist unser Mandant verpflichtet, den pfändbaren Anteil seiner Einkünfte den Gläubigern zur Befriedigung zur Verfügung zu stellen. Nach Ermittlung seines pfändungsrelevanten Nettoeinkommens  sind die Unterhaltspflichten für die Ermittlung des pfändbaren Betrages zu bestimmen (§ 850 c ZPO). Eine Unterhaltspflicht besteht zunächst gegenüber seinem Kind aus erster Ehe. Darüber hinaus zahlt er die Lebenshaltungskosten für seine Partnerin und deren Kinder. Diesen ist er jedoch nicht gesetzlich (§§ 1601 und 1360a BGB) zum Unterhalt verpflichtet. Er zahlt die laufenden Kosten, weil es sich um seine neue Patchwork-Familie handelt.

Der Bundesgerichtshof hat im Oktober 2017 entschieden, dass Lebenspartner oder Stiefkinder nicht als gesetzliche Unterhaltspflichten berücksichtigt werden (BGH IX . ZB 100/16).

Ausnahme:

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Summe der Einkünfte, die der Bedarfsgemeinschaft (unserem Mandanten, seiner Partnerin und deren Kindern) zur Verfügung stehen, das gesetzliche Existenzminimum unterschreitet. In diesem Fall kann und muss unser Mandant eine Bescheinigung des zuständigen Sozialleistungsträgers beantragen und damit nachweisen, dass das Existenzminimum unterschritten wird. Konkret muss das Jobcenter im Rahmen der Bewilligung von Hartz IV-Leistungen abstrakt prüfen, ob das Einkommen nach Abzug der pfändbaren Beträge niedriger ist als die Leistungen, die unser Mandant seine Partnerin und deren Kinder zusammen erhalten könnten.

Wichtig: Das Jobcenter ist verpflichtet, eine entsprechende Bescheinigung zu erstellen. Ergibt sich hieraus, dass unser Mandant nach Abzug der pfändbaren Beträge weniger Einkommen hat, als er vom Jobcenter für sich, seine Partnerin und deren Kinder als Bedarfsgemeinschaft erhalten könnte, kann er die Heraufsetzung des Pfändungsfreibetrages beim Insolvenzgericht unter Vorlage der Bescheinigung des Jobcenters beantragen. Das Insolvenzgericht wird dann einen weiteren Betrag seiner Einkünfte, der zur Sicherung des Existenzminimums seiner neuen Patchwork-Familie erforderlich ist, von der Pfändung zu Gunsten der Gläubiger ausnehmen.